Gerichtskostengesetz

文章正文
发布时间:2025-07-01 13:34

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Kostenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



   Gliederung  
                   
Teil 1   Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten  
           
Hauptabschnitt 1       Mahnverfahren  
           
Hauptabschnitt 2       Prozessverfahren  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
        Unterabschnitt 1           Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht  
        Unterabschnitt 2           Verfahren vor dem Oberlandesgericht  
        Unterabschnitt 3           Verfahren vor dem Bundesgerichtshof  
    Abschnitt 2   Berufung und bestimmte Beschwerden  
    Abschnitt 3   Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG  
    Abschnitt 4   Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG  
    Abschnitt 5   Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof  
        Unterabschnitt 1           Berufungsverfahren  
        Unterabschnitt 2           Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren  
           
Hauptabschnitt 3       (weggefallen)  
           
Hauptabschnitt 4       Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Berufung  
    Abschnitt 3   Beschwerde  
           
Hauptabschnitt 5       Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Rechtsmittelverfahren  
           
Hauptabschnitt 6       Sonstige Verfahren  
    Abschnitt 1   Selbstständiges Beweisverfahren  
    Abschnitt 2   Schiedsrichterliches Verfahren  
        Unterabschnitt 1           Erster Rechtszug  
        Unterabschnitt 2           Rechtsbeschwerde  
    Abschnitt 3   Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz  
    Abschnitt 4   Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz  
        Unterabschnitt 1           Erster Rechtszug  
        Unterabschnitt 2           Beschwerde  
    Abschnitt 5   Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz  
           
           
Hauptabschnitt 7       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Hauptabschnitt 8       Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden  
    Abschnitt 1   Sonstige Beschwerden  
    Abschnitt 2   Sonstige Rechtsbeschwerden  
                   
Hauptabschnitt 9       Besondere Gebühren  
           
Teil 2   Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren  
           
Hauptabschnitt 1       Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Beschwerden  
        Unterabschnitt 1           Beschwerde  
        Unterabschnitt 2           Rechtsbeschwerde  
           
Hauptabschnitt 2       Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit  
    Abschnitt 1   Zwangsversteigerung  
    Abschnitt 2   Zwangsverwaltung  
    Abschnitt 3   Zwangsliquidation einer Bahneinheit  
    Abschnitt 4   Beschwerden  
        Unterabschnitt 1           Beschwerde  
        Unterabschnitt 2           Rechtsbeschwerde  
           
Hauptabschnitt 3       Insolvenzverfahren  
    Abschnitt 1   Eröffnungsverfahren  
    Abschnitt 2   Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners  
    Abschnitt 3   Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers  
    Abschnitt 4   Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)  
    Abschnitt 5   Restschuldbefreiung  
    Abschnitt 6   Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848  
    Abschnitt 7   Koordinationsverfahren  
    Abschnitt 8   Beschwerden  
           
Hauptabschnitt 4       Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren  
    Abschnitt 1   Eröffnungsverfahren  
    Abschnitt 2   Verteilungsverfahren  
    Abschnitt 3   Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)  
    Abschnitt 4   Beschwerde und Rechtsbeschwerde  
           
Hauptabschnitt 5       Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz  
    Abschnitt 1   Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht  
    Abschnitt 2   Beschwerden  
    Unterabschnitt 1   Sofortige Beschwerde  
    Unterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde  
           
Hauptabschnitt 6       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Teil 3   Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen  
           
Hauptabschnitt 1       Offizialverfahren  
           
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Berufung  
    Abschnitt 3   Revision  
    Abschnitt 4   Wiederaufnahmeverfahren  
    Abschnitt 5   Psychosoziale Prozessbegleitung  
           
Hauptabschnitt 2       Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags  
           
Hauptabschnitt 3       Privatklage  
           
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Berufung  
    Abschnitt 3   Revision  
    Abschnitt 4   Wiederaufnahmeverfahren  
           
Hauptabschnitt 4       Einziehung und verwandte Maßnahmen  
           
    Abschnitt 1   Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO  
    Abschnitt 2   Beschwerde  
    Abschnitt 3   Berufung  
    Abschnitt 4   Revision  
    Abschnitt 5   Wiederaufnahmeverfahren  
           
Hauptabschnitt 5       Nebenklage  
    Abschnitt 1   Berufung  
    Abschnitt 2   Revision  
    Abschnitt 3   Wiederaufnahmeverfahren  
           
Hauptabschnitt 6       Sonstige Beschwerden  
           
Hauptabschnitt 7       Entschädigungsverfahren  
           
Hauptabschnitt 8       Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes  
    Abschnitt 1   Antrag auf gerichtliche Entscheidung  
    Abschnitt 2   Beschwerde und Rechtsbeschwerde  
    Abschnitt 3   Vorläufiger Rechtsschutz  
           
Hauptabschnitt 9       Sonstige Verfahren  
    Abschnitt 1   Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion  
    Abschnitt 2   Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Teil 4   Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  
           
Hauptabschnitt 1       Bußgeldverfahren  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Rechtsbeschwerde  
    Abschnitt 3   Wiederaufnahmeverfahren  
           
Hauptabschnitt 2       Einziehung und verwandte Maßnahmen  
    Abschnitt 1   Beschwerde  
    Abschnitt 2   Rechtsbeschwerde  
    Abschnitt 3   Wiederaufnahmeverfahren  
           
Hauptabschnitt 3       Besondere Gebühren  
           
Hauptabschnitt 4       Sonstige Beschwerden  
           
Hauptabschnitt 5       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Teil 5   Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit  
           
Hauptabschnitt 1       Prozessverfahren  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
        Unterabschnitt 1           Verwaltungsgericht  
        Unterabschnitt 2           Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)  
        Unterabschnitt 3           Bundesverwaltungsgericht  
    Abschnitt 2   Zulassung und Durchführung der Berufung  
    Abschnitt 3   Revision  
           
Hauptabschnitt 2       Vorläufiger Rechtsschutz  
    Abschnitt 1   Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache  
    Abschnitt 2   Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)  
    Abschnitt 3   Bundesverwaltungsgericht  
    Abschnitt 4   Beschwerde  
           
Hauptabschnitt 3       Besondere Verfahren  
           
Hauptabschnitt 4       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Hauptabschnitt 5       Sonstige Beschwerden  
           
Hauptabschnitt 6       Besondere Gebühren  
           
Teil 6   Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit  
           
Hauptabschnitt 1       Prozessverfahren  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
        Unterabschnitt 1           Verfahren vor dem Finanzgericht  
        Unterabschnitt 2           Verfahren vor dem Bundesfinanzhof  
    Abschnitt 2   Revision  
           
Hauptabschnitt 2       Vorläufiger Rechtsschutz  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Beschwerde  
           
Hauptabschnitt 3       Besondere Verfahren  
           
Hauptabschnitt 4       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Hauptabschnitt 5       Sonstige Beschwerden  
           
Hauptabschnitt 6       Besondere Gebühr  
           
Teil 7   Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit  
           
Hauptabschnitt 1       Prozessverfahren  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
        Unterabschnitt 1           Verfahren vor dem Sozialgericht  
        Unterabschnitt 2           Verfahren vor dem Landessozialgericht  
        Unterabschnitt 3           Verfahren vor dem Bundessozialgericht  
    Abschnitt 2   Berufung  
    Abschnitt 3   Revision  
           
Hauptabschnitt 2       Vorläufiger Rechtsschutz  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Beschwerde  
           
Hauptabschnitt 3       Beweissicherungsverfahren  
           
Hauptabschnitt 4       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Hauptabschnitt 5       Sonstige Beschwerden  
           
Hauptabschnitt 6       Besondere Gebühren  
           
Teil 8   Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit  
           
Hauptabschnitt 1       Mahnverfahren  
           
Hauptabschnitt 2       Urteilsverfahren  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Berufung  
    Abschnitt 3   Revision  
           
Hauptabschnitt 3       Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung  
    Abschnitt 1   Erster Rechtszug  
    Abschnitt 2   Berufung  
    Abschnitt 3   Beschwerde  
           
Hauptabschnitt 4       Besondere Verfahren  
           
Hauptabschnitt 5       Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  
           
Hauptabschnitt 6       Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden  
    Abschnitt 1   Sonstige Beschwerden  
    Abschnitt 2   Sonstige Rechtsbeschwerden  
           
Hauptabschnitt 7       Besondere Gebühr  
           
Teil 9   Auslagen  



Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
 Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
 
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
 
1100   Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........  
0,5
– mindestens
38,00 €
 
Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
Vorbemerkung 1.2.1:
 Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
 
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
 
1210   Verfahren im Allgemeinen ..........   3,0  
     (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
     
1211   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

  c)  

im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  d)  

im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder

  e)  

im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 ZPO),

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG oder

 
     
    4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
 
1212   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
1213   Beendigung des gesamten Verfahrens, durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder

  c)  

im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.      
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
 
1214   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
1215   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder

  c)  

im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

 
     
    3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........
  3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden
 
Vorbemerkung 1.2.2:

 Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach

1. den §§ 73 und 171 GWB,

2. § 48 WpÜG,

3. § 113 Abs. 1 WpHG,

4. § 75 EnWG,

5. § 13 EU-VSchDG,

6. § 35 KSpG und

7. § 11 WRegG

anzuwenden.

 
1220   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
1221   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1222   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch 1.  

Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
1223   Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
  3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.      
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden
nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
 
1230   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
1231   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1232   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch 1.  

Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
 
1240   Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
  1,5  
1241   Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  1,0  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.      
1242   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  2,0  
1243   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  1,0  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.      
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
 
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
 
1250   Verfahren im Allgemeinen ..........   6,0  
1251   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1252   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 1.  

Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........
  3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
 
1253   Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ..........   2,0  
1254   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1255   Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........   899,00 €  
1256   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..........
  120,00 €  
     Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
Hauptabschnitt 3
(weggefallen)
 
Hauptabschnitt 4
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
 
Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
1410   Verfahren im Allgemeinen ..........   1,5  
1411   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

  b)  

wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........   1,0  
     Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
1412   Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf ..........
  3,0  
Abschnitt 2
Berufung
 
1420   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
1421   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1422   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
1423   Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........
  3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.      
Abschnitt 3
Beschwerde
 
1430   Verfahren über die Beschwerde 1.  

gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

  2.  

in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …

 
  1,5  
1431   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
 
Vorbemerkung 1.5:
  Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
1510   Verfahren über Anträge auf 1.  

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,

  2.  

Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,

  3.  

Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,

  4.  

Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und

  5.  

Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)

 
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........
  288,00 €  
1511   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ..........
  108,00 €  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1512   Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG ..........    19,00 €  
1513   Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG ..........    24,00 €  
1514   Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist ..........    72,00 €  
Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
 
1520   Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren ..........   432,00 €  
1521   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........
  108,00 €  
1522   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........
  216,00 €  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1523   Verfahren über Rechtsmittel in 1.  

den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und

  2.  

Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

 
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren
 
Abschnitt 1
Selbständiges Beweisverfahren
 
1610   Verfahren im Allgemeinen ..........   1,0  
Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
 
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
 
1620   Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ..........   2,0  
     Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.      
1621   Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ..........   2,0  
1622   Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..........   2,0  
1623   Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters ..........   0,5  
1624   Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts ..........   0,5  
1625   Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ..........   0,5  
1626   Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ..........   2,0  
     Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.      
1627   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........
  1,0  
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
1628   Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ..........   3,0  
1629   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
 
1630   Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........   3,0  
1631   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
1632   Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 113 Abs. 2 WpHG ..........   0,5  
     Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.      
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
 
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
 
1640   Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........   1,0  
1641   Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........   1,5  
1642   Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........
  0,5  
     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
     
Unterabschnitt 2
Beschwerde
 
1643   Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ..........   1,0  
1644   Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf ..........
  0,5  
     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
     
Abschnitt 5
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
 
1650   Umsetzungsverfahren nach dem VDuG   1,0  
Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
1700   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG, § 83a EnWG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
 
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
 
1810   Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........   108,00 €  
1811   Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf ..........
   72,00 €  
     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
     
1812   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
 
1820   Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) ..........   2,0  
1821   Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG ..........   5,0  
1822   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
1823   Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........   216,00 €  
1824   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........
   72,00 €  
1825   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........
  108,00 €  
1826   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  144,00 €  
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
1827   Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
   72,00 €  
Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
 
1900   Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
   0,25  
     Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.      
1901   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........   wie vom
Gericht bestimmt
 
1902   Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) ..........   0,5  


Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
Vorbemerkung 2.1:
Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.
 
2110   Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO)   24,00 €  
    (1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.
     
2111   Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..........   24,00 €  
     Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.      
2112   In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ..........
  40,00 €  
2113   Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ..........   24,00 €  
2114   Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ..........   24,00 €  
2115   Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ..........   38,00 €  
2116   (weggefallen)      
2117   Verteilungsverfahren ..........   0,5  
2118   Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO ..........   72,00 €  
2119   Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG ..........   36,00 €  
Abschnitt 2
Beschwerden
 
Unterabschnitt 1
Beschwerde
 
2120   Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  1,0  
2121   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  36,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
2122   Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  2,0  
2123   Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  1,0  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.      
2124   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
 
Vorbemerkung 2.2:
  Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.
 
Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
 
2210   Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........   120,00 €  
2211   Verfahren im Allgemeinen ..........   0,5  
2212   Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..........
   0,25  
2213   Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ..........   0,5  
     Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.      
2214   Erteilung des Zuschlags ..........   0,5  
     Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.      
2215   Verteilungsverfahren ..........   0,5  
2216   Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..........
   0,25  
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
 
2220   Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........   120,00 €  
2221   Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens ..........   0,5
– mindestens 144,00 €,
im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens
 72,00 €
 
     Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.  
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
 
2230   Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........    72,00 €  
2231   Verfahren im Allgemeinen ..........   0,5  
2232   Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..........
   0,25  
Abschnitt 4
Beschwerden
 
Unterabschnitt 1
Beschwerde
 
2240   Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  144,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
2241   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  1,0  
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
2242   Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  288,00 €  
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
2243   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  2,0  
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
 
Vorbemerkung 2.3:
  Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
 
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
 
2310   Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........   0,5  
     Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.      
2311   Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........  
0,5
– mindestens
216,00 €
 
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
 
Vorbemerkung 2.3.2:
  Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
 
2320   Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........   2,5  
     Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.      
2321   Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........
  0,5  
2322   Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........
  1,5  
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
 
Vorbemerkung 2.3.3:
  Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
 
2330   Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........   3,0  
     Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.      
2331   Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
2332   Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........
  2,0  
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
 
2340   Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........    24,00 €  
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
 
2350   Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) ..........     42,50 €  
Abschnitt 6
Besondere Verfahren
nach der Verordnung (EU) 2015/848
 
2360   Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ..........   3,0  
2361   Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ..........   1,0  
2362   Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848.  
4 800,00 €
 
Abschnitt 7
Koordinationsverfahren
 
2370   Verfahren im Allgemeinen ..........     600,00 €  
2371   In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:
Die Gebühr 2370 beträgt ..........
 

1 200,00 €
 
Abschnitt 8
Beschwerden
 
Unterabschnitt 1
Beschwerde
 
2380   Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........   1,0  
2381   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
2382   Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO ..........  
1,0
 
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
2383   Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........   2,0  
2384   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
2385   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  144,00 €  
2386   Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.   2,0  
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
 
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
 
2410   Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ..........   1,0  
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
 
2420   Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........   2,0  
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
 
2430   Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........    24,00 €  
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 
2440   Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
2441   Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  144,00 €  
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 5
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
 
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
 
2510   Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ..........   164,00 €  
     Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.      
2511   Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ..........  
1 100,00 €
 
     (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
 (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
     
2512   In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt ..........
 

1 650,00 €
 
2513   Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ..........   550,00 €  
     Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.      
2514   Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ..........   550,00 €  
     Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.      
Abschnitt 2
Beschwerden
 
Unterabschnitt 1
Beschwerde
 
2520   Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ..........   1 100,00 €  
2521   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ..........
 
550,00 €
 
2522   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 

72,00 €
 
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
2523   Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ..........   2 200,00 €  
2524   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ..........
 
1 100,00 €
 
2525   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 

144,00 €
 
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 6
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
2600   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  


Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie
Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3:
 (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
 (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
 
Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren
 
Vorbemerkung 3.1:
 (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
 (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
 (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
 (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
 (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
 (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
 (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
 (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
    Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei      
3110   – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ..........     169,00 €  
3111   – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ..........     338,00 €  
3112   – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........     507,00 €  
3113   – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........     676,00 €  
3114   – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ..........     845,00 €  
3115   – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ..........   1 200,00 €  
3116   – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung ..........      84,00 €  
3117   – Festsetzung einer Geldbuße ..........   10 % des
Betrags der
Geldbuße
– mindestens
60,00 €
– höchstens
18 000,00 €
 
3118   Strafbefehl ..........   0,5  
     Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.      
3119   Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ..........   0,5  
     Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.      
Abschnitt 2
Berufung
 
3120   Berufungsverfahren mit Urteil ..........   1,5  
3121   Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........   0,5  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 3
Revision
 
3130   Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........   2,0  
3131   Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........   1,0  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
 
3140   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
  0,5  
3141   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  1,0  
Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung
 
Vorbemerkung 3.1.5:  
Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden Angeschuldigten gesondert ein. Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).  
    Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet      
3150   – für das Vorverfahren:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........
    623,00 €  
3151   – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........
    444,00 €  
       (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.      
       (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.      
3152   Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:      
    Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........   252,00 €  
       Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
 
3200   Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) ..........    87,00 €  
     Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.      
Hauptabschnitt 3
Privatklage
 
Vorbemerkung 3.3:
 Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
3310   Hauptverhandlung mit Urteil ..........   174,00 €  
3311   Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ..........    87,00 €  
Abschnitt 2
Berufung
 
3320   Berufungsverfahren mit Urteil ..........   348,00 €  
3321   Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........   174,00 €  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 3
Revision
 
3330   Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........   522,00 €  
3331   Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........   348,00 €  
     Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
 
3340   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
   87,00 €  
3341   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  174,00 €  
Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen
 
Vorbemerkung 3.4:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
 (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
 
Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
 
3410   Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   42,50 €  
Abschnitt 2
Beschwerde
 
3420   Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   42,50 €  
Abschnitt 3
Berufung
 
3430   Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........    85,00 €  
3431   Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........    42,50 €  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 4
Revision
 
3440   Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........    85,00 €  
3441   Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........    42,50 €  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
 
3450   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   42,50 €  
3451   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   85,00 €  
Hauptabschnitt 5
Nebenklage
 
Vorbemerkung 3.5:
 Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
 
Abschnitt 1
Berufung
 
3510   Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........   118,00 €  
3511   Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ..........    59,00 €  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 2
Revision
 
3520   Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........   176,00 €  
3521   Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ..........    88,00 €  
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
 
3530   Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
   59,00 €  
3531   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  118,00 €  
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden
 
Vorbemerkung 3.6:
 Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
 
3600   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   0,25  
3601   Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  0,5  
     Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.      
3602   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
     Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.      


Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
 
3700   Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........   1,0  
     Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.      
Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
 
Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
 
    Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:      
3810   – Der Antrag wird zurückgewiesen ..........   1,0  
3811   – Der Antrag wird zurückgenommen ..........   0,5  
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 
    Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:      
3820   – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........   2,0  
3821   – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen ..........   1,0  
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
 
3830   Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen ..........
  0,5  
Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
 
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
 
Vorbemerkung 3.9.1:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
 
3910   Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  59,00 €  
     Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.      
3911   Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 DECHPolVtrUG:
Der Antrag wird verworfen ..........
  36,00 €  
3912   Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  88,00 €  
     (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
 (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
     
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
3920   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  


Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr 4110,
soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 4:
 (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
 (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren
 
Vorbemerkung 4.1:
 (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
 (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
 (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
4110   Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ..........   10 % des Betrags der Geldbuße
– mindestens
60,00 €
– höchstens 18 000,00 €
 
4111   Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung ..........  
0,25
– mindestens
19,00 €
 
     Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.  
4112   Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........   0,5  
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
4120   Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........   2,0  
4121   Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........   1,0  
     Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
 
4130   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
  0,5  
4131   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  1,0  
Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen
 
Vorbemerkung 4.2:
  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
  (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
 
Abschnitt 1
Beschwerde
 
4210   Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   72,00 €  
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
 
4220   Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........
  144,00 €  
4221   Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........    72,00 €  
     Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.      
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
 
4230   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
   42,50 €  
4231   Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   85,00 €  
Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
 
4300   Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ..........    42,50 €  
     Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.      
4301   Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ..........    42,50 €  
4302   Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ..........    24,00 €  
4303   Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen ..........
   36,00 €  
     Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
4304   Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen ..........
   36,00 €  
     Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden
 
Vorbemerkung 4.4:
 Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
 
4400   Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  0,5  
     Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.      
4401   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
     Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.      
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
4500   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  


Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
 
Vorbemerkung 5.1:
 Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
 
5110   Verfahren im Allgemeinen ..........   3,0  
5111   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  c)  

im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........   1,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
 
5112   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
5113   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  c)  

im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
 
5114   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
5115   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  c)  

im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
5120   Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
  1,0  
5121   Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  0,5  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.      
5122   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
5123   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.      
5124   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Berufung oder der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  c)  

im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 3
Revision
 
5130   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
5131   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.      
5132   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Revision oder der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  c)  

im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

 

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
 
Vorbemerkung 5.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
 
5210   Verfahren im Allgemeinen ..........   1,5  
5211   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

gerichtlichen Vergleich oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........   0,5  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
 
Vorbemerkung 5.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 
5220   Verfahren im Allgemeinen ..........   2,0  
5221   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

gerichtlichen Vergleich oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........   0,75  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
 
Vorbemerkung 5.2.3:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 
5230   Verfahren im Allgemeinen ..........   2,5  
5231   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

gerichtlichen Vergleich oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........   1,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 4
Beschwerde
 
Vorbemerkung 5.2.4:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
 
5240   Verfahren über die Beschwerde ..........   2,0  
5241   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
 
5300   Selbständiges Beweisverfahren ..........   1,0  
5301   Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO ..........   24,00 €  
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
5400   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
 
5500   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  2,0  
5501   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  1,0  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.      
5502   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
 
5600   Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
  0,25  
     Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.      
5601   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........   wie vom Gericht
bestimmt
 


Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
 
6110   Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ..........   4,0  
6111   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

 

  2.  

Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
 
6112   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
6113   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

 

  2.  

Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Revision
 
6120   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
6121   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.      
6122   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Revision oder der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

 

  2.  

Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
 
Vorbemerkung 6.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
6210   Verfahren im Allgemeinen ..........   2,0  
6211   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

 

  2.  

Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........   0,75  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Beschwerde
 
Vorbemerkung 6.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
 
6220   Verfahren über die Beschwerde ..........   2,0  
6221   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
 
6300   Selbständiges Beweisverfahren ..........   1,0  
6301   Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO ..........   24,00 €  
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
6400   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
 
6500   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  2,0  
6501   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  1,0  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.      
6502   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
 
6600   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........   wie vom
Gericht bestimmt
 


Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
 
7110   Verfahren im Allgemeinen ..........   3,0  
7111   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........   1,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
 
7112   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
7113   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
 
7114   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
7115   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Berufung
 
7120   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
7121   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.      
7122   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Berufung oder der Klage a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........   2,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 3
Revision
 
7130   Verfahren im Allgemeinen ..........   5,0  
7131   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
     Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.      
7132   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Revision oder der Klage, a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

Anerkenntnisurteil,

  3.  

gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4.  

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........   3,0  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
 
Vorbemerkung 7.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
7210   Verfahren im Allgemeinen ..........   1,5  
7211   Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.  

Zurücknahme des Antrags a)  

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

  b)  

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,

 

  2.  

gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........   0,5  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.      
Abschnitt 2
Beschwerde
 
Vorbemerkung 7.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
 
7220   Verfahren über die Beschwerde ..........   2,0  
7221   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........
  1,0  
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
 
7300   Verfahren im Allgemeinen ..........   1,0  
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
7400   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
 
7500   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  1,5  
7501   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  0,75  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.      
7502   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  2,0  
7503   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  1,0  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.      
7504   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
  72,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
 
7600   Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
  0,25  
     Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.      
7601   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........   wie vom
Gericht bestimmt
 


Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
 Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
 
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
 
8100   Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........  
0,4
– mindestens
31,00 €
 
     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
8210   Verfahren im Allgemeinen ..........   2,0  
     (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
     
8211   Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch 1.  

Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........
  0,4  
     Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.      
8212   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
  4,0  
8213   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
  2,0  
8214   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
  5,0  
8215   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
  3,0  
Abschnitt 2
Berufung
 
8220   Verfahren im Allgemeinen ..........   3,2  
8221   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
  0,8  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
8222   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
  1,6  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.      
8223   Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
  2,4  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.      
Abschnitt 3
Revision
 
8230   Verfahren im Allgemeinen ..........   4,0  
8231   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
  0,8  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
8232   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  2.  

Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
  2,4  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.      
8233   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt ..........
  5,0  
8234   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt ..........
  1,0  
8235   Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt ..........
  3,0  
Hauptabschnitt 3
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
 
Vorbemerkung 8.3:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

 
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
8310   Verfahren im Allgemeinen ..........   0,4  
8311   Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........
  2,0  
     Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.      
Abschnitt 2
Berufung
 
8320   Verfahren im Allgemeinen ..........   3,2  
8321   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
  0,8  
     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.      
8322   Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch 1.  

Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

  2.  

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

  3.  

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
  1,6  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.      
8323   Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
  2,4  
     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.      
Abschnitt 3
Beschwerde
 
8330   Verfahren über die Beschwerde 1.  

gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

  2.  

in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …

 
  1,2  
8331   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........
  0,8  
Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren
 
8400   Selbständiges Beweisverfahren ..........   0,6  
8401   Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO   19,00 €  
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
8500   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
  60,00 €  
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
 
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
 
8610   Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........   84,00 €  
8611   Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........
  60,00 €  
     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
     
8612   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
  1,6  
8613   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
  0,8  
     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.      
8614   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   60,00 €  
     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
 
8620   Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........   174,00 €  
8621   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
   60,00 €  
8622   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
   84,00 €  
8623   Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
   114,00 €  
     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.      
8624   Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
   60,00 €  
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
 
8700   Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........   wie vom
Gericht bestimmt
 


Teil 9
Auslagen

Nr.AuslagentatbestandHöhe
Vorbemerkung 9:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
 
9000   Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1.  

Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a)  

auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

  b)  

angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

 

 
     
     

für die ersten 50 Seiten je Seite ..........

 
  0,50 €  
     

für jede weitere Seite ..........

 
   0,15 €  
     

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........

 
   1,00 €  
     

für jede weitere Seite in Farbe ..........

 
   0,30 €  
    2.  

Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........

 
  in voller Höhe  
     

oder pauschal je Seite ..........

 
   3,00 €  
     

oder pauschal je Seite in Farbe ..........

 
   6,00 €  
    3.  

Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:

je Datei ..........

 
   1,50 €  
     

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........

 
   5,00 €  
     (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
 (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
 (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
 (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
     
9001   Auslagen für Telegramme ..........   in voller Höhe  
9002   Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........    3,50 €  
     Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.      
9003   Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........   12,00 €  
     Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.      
9004   Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........   in voller Höhe  
     (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
 (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
     
9005   Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........   in voller Höhe  
     

(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.


 

(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.


 

(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.


 

(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


 

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.


(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.


(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.

     
9006   Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle      
    1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........   in voller Höhe  
    2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........   0,42 €  
9007   An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ..........   in voller Höhe  
9008   Auslagen      
    1. der Beförderung von Personen   in voller Höhe  
    2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind  
bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu zahlenden Beträge
 
9009   An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........
  in voller Höhe  
    2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..........   in voller Höhe  
    3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..........   in voller Höhe  
    4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ..........   in voller Höhe  
9010   Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ..........   in Höhe des
Haftkostenbeitrags
 
     Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.  
9011   Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........  

in Höhe des
Haftkostenbeitrags
 
     Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.      
9012   Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge ..........   in voller Höhe  
9013   An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........  


in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011
 
     Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.  
9014   Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........   in voller Höhe  
     Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.      
9015   Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........  
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
 
9016   Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ..........  
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
 
     Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.  
9017   An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge ..........   in voller Höhe  
9018   Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen ..........
  anteilig  
     (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
  (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
  (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
     
9019   Umsatzsteuer auf die Kosten
 Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
  in voller Höhe