Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 27.09.2024 | |
Inhaltsverzeichnis
Bei dem Vermögensvorteil handelt es sich um einen Begriff aus dem Strafrecht, der insbesondere beim Betrug (§ 263 StGB) und der Hehlerei (§ 259 StGB) zur Anwendung kommt. Ein Vermögensvorteil liegt in der Regel bereits dann vor, wenn eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage gegeben ist. Er bezeichnet also jedes Entgelt oder jeden geldwerten Vorteil, einschließlich der Vermeidung einer Zahlung. Der Vermögensvorteil muss jedoch einem Vermögensschaden beim Opfer entsprechen.
I. Der Begriff des VermögensZur Bestimmung, ob ein Vermögensvorteil vorliegt, muss zunächst der Begriff des Vermögens bestimmt werden:
II. Der Vermögensvorteil beim Betrug§ 263 StGB: Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) bis (6) nicht abgedruckt.
Beim Betrug ist der Vermögensvorteil an sich keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern vielmehr die Vermögensverfügung, durch die ein Vermögensschaden beim Opfer entsteht. Eine Vermögensverfügung im Sinne des Strafrechts ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das willentlich geschieht und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Ein (Vermögens-)Schaden liegt sodann vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensverminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde (= negative Differenz). Dies kann auch bei einem sogenannten Sachbetrug der Fall sein, also zum Beispiel bei erlangten Waren, die nicht bezahlt wurden (Versandhandel).
III. Der Vermögensvorteil bei der Hehlerei§ 259 StGB: Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anders als beim Betrug wird der Begriff des Vermögensvorteils nicht ausdrücklich genannt. Dennoch ergibt sich klar aus dem Straftatbestand, dass der Täterwille auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein muss. Bei der Hehlerei fehlt es etwa dann an einen angestrebten Vermögensvorteil, wenn nach der Vorstellung des Täters lediglich gleichwertige Güter ausgetauscht werden sollen oder die bemakelte Sache ebenso günstig und leicht auf rechtlich einwandfreie Weise zu erlangen wäre.
IV. Der Vermögensvorteil beim Wucher§ 291 StGB: Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) nicht abgedruckt
Der Wucher spricht wiederrum ausdrücklich von dem Vermögensvorteil. Auch hier handelt es sich um jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Er muss zwar Geldwert besitzen, aber nicht in Geld bestehen. Deshalb sind auch Sach- oder Dienstleistungen oder die Arbeitsleistung Vermögensvorteile (etwa auch der Mietzins, also die Miete).
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