Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 23.07.2024 | |
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Amtshilfe (© Weissblick - Fotolia.com)
Der Begriff der Amtshilfe kennzeichnet eine Unterstützungshandlung einer Behörde für eine andere Behörde. Diese stellt eine öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit dar. Die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde wird damit unterstützt. Hierzu stellt sie ein sog. Amtserhilfeersuchen.
Die Behörde, die um Amtshilfe bittet (auch Amtshilfeersuchen), wird ersuchende Behörde genannt. Die Behörde, die dagegen Amtshilfe leisten soll, wird ersuchte Behörde definiert. Im Rahmen der justizbehördlichen Unterstützungshandlungen wird der Begriff der Amtshilfe als Rechtshilfe bezeichnet.
Ablauf der Amtshilfe - AmtshilfeersuchenPrinzipiell ist Amts- oder Rechtshilfe stets dann vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Gründe nicht in der Lage ist, eine Amtshandlung selbst durchzuführen. Jedoch gibt es auch Beschränkungen und Ausnahmen, in welchen eine Amts- oder Rechtshilfe verweigert werden kann. Ein triftiger Grund kann hierbei das Vorliegen von Unverhältnismäßigkeit sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es der Behörde lediglich möglich ist, mit unverhältnismäßig großem Aufwand Hilfe zu leisten.
Die Wahrung von Geheimhaltungspflichten stellt ebenfalls eine mögliche Ausnahme dar. Weiterhin darf die ersuchte Behörde keine Amts- oder Rechtshilfe leisten, wenn sie mit der unterstützenden Handlung gegen Normen, z.B. gegen Gesetze des Datenschutzes verstoßen würde. Amtshilfe durch die Bundeswehr ist überdies mittels Grundgesetz auf Handlungen eingegrenzt, welche noch nicht die Qualität eines Einsatzes erlangt haben. Die sog. Vollzugshilfe stellt einen Unterfall der Amtshilfe dar.
Amtshilfe - Gesetzliche RegelungenIn Deutschland gilt der Grundsatz, dass Behörden verpflichtet sind, wechselseitige Rechts- oder Amtshilfe auszuüben. Entsprechende Regelungen finden sich hierbei in Art. 35 GG.
Art. 35 I GG ruft die Behörden des Bundes und der Länder dazu auf, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten, wobei die Absätze II-III noch ausführliche Beschreibungen bei Einzelfällen beinhalten, wie den Fall einer Naturkatastrophe, einen besonders schweren Unglücksfall oder den inneren Notstand. Ferner finden sich zur Amtshilfepflicht weitere ausführliche gesetzliche Vorschriften u. a. im §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg). § 4 I Nr. 1 VwVfg grenzt die Amtshilfe von Weisungsverhältnissen ab. Demnach liegt keine Amtshilfe vor, wenn eine Behörde, die auf unterer Stufe steht, ihrer übergeordneten Behörde Hilfe leistet. § 4 I Nr. 2 VwVfg grenzt die Amtshilfe von dem Vorliegen eigener Aufgabenstellungen ab. Dementsprechend darf die Hilfeleistung nicht aus Tätigkeiten bestehen, welche der ersuchten Behörde sowieso als eigene Aufgaben obliegen.
§ 5 VwVfg regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe, § 6 VwVfg die Auswahl der Behörde. Spezielleres zur Durchführung ist in § 7 VwVfg festgehalten und die Kosten werden schließlich in § VwVfg normiert. Eine weitere Norm ist § 4 SGB X, zehntes Buch aus dem Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. In dieser Norm sind ebenfalls Voraussetzungen der Amtshilfe geregelt.
Weiterhin ist eine Legaldefinition der Amtshilfe in § 3 SGB X festgehalten:
Amtshilfe ist eine auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden im gesetzlichen Rahmen (von § 4 SGB X), ohne dass ein Weisungsverhältnis zwischen den Behörden besteht und die ersuchte Behörde die Amtshandlung als eigene Aufgabe wahrzunehmen hätte.
§ 4 I SGB X normiert dabei die Optionen ein Ersuchen an fremde Behörden stellen zu können. Auch gem. § 4 III SGB K kann die Amtshilfe untersagt werden. Dies ist der Fall, wenn eine andere Behörde für die Aufgabenerledigung besser geeignet ist oder die übrigen bereits genannten Ausnahmen vorliegen.
Beispiel mit Urteil zur AmtshilfeVGH – Baden-Württemberg zur Klage eines Abschiebehäftlings gegen rechtswidrige Amtshilfe
Für die Klage eines ehemaligen Abschiebehäftlings gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt auf Feststellung, dass die Durchführung der Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe gem. § 8 II FEVG wegen eines unwirksamen Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde rechtswidrig war, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Internationale AmtshilfeIm Rahmen der globalen Wirtschaftsverhältnisse und Wirtschaftsbeziehungen, sowohl im internationalen Handel als auch bei Privatleuten, existieren zahlreiche grenzüberschreitende Sachverhalte, welche mit den Möglichkeiten des nationalen Rechts nicht mehr bewältigt werden können. Grundsätzlich hat die Verwaltung den Auftrag zur Aufklärung von diversen Angelegenheiten. Oftmals jedoch gehen die Aufträge über die Staatsgrenzen hinaus und treffen somit auf die territorialen Grenzen der nationalen Staatsgewalt, in unserem Fall auf die Bundesrepublik Deutschland.
Das Eingreifen auf fremdem Staatsgebiet ist nach dem Territorialprinzip und nach allgemein anerkannten Vorschriften des Völkerrechts ohne das Einverständnis des jeweiligen fremden Staates verboten. Dieses Dilemma aus den sich trennenden Gebieten und verschieden wirkenden Rechtsnormen, sowie der verschieden regierenden Staatsgewalten bedarf es eines erforderlichen internationalen Amtshilfebetriebes. Die Pflicht zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist in §§ 8a-8e VwVfg normiert. Diese sind zwecks Pflicht zur Umsetzung von Dienstleistungsrichtlinien in das deutsche Recht eingebracht worden, wobei ihr Anwendungsbereich und die Gültigkeit alle Amtshilfen der Behörden in der EU erfasst.
Nach den Gesetzen soll jede Behörde einer anderen ersuchenden Behörde aus anderen Mitgliedstaaten Hilfe leisten, soweit es nach den Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. So verläuft beispielsweise an der deutsch-belgischen Grenze eine deutsche Straße innerhalb eines Ortes für ein kurzes Stück durch Belgien, siehe die Vennbahn und die Bundesstraße 258. Mittels Abkommen ist es den deutschen Beamten gestattet, z.B. eine Unfallstelle zu sichern, allerdings muss die belgische Polizei dennoch anrücken.
Kosten der AmtshilfeHäufig findet Amtshilfe zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union statt. Diese richtet sich nach der EG-Amtshilferichtlinie. Eine Vollstreckung deutscher Steuerforderungen im Ausland als auch die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen im Inland ist innerhalb der EU dank der EU-Beitreibungsrichtlinie möglich. Inländische Finanzbehörden müssen gemäß der EU-Zusammenarbeitsverordnung mit den anderen EU-Staaten im Bereich der indirekten Steuern zusammenarbeiten.
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BFH zieht Grenzen beim grenzüberschreitenden Auskunftsverkehr
... die für eine inländische Besteuerung von Bedeutung sein können, empfängt, informiert sie selbst auch ausländische Staaten - sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Rechtsgrundlage für eine solche Amtshilfe (auch als sog. Spontanauskunft ohne ein entsprechendes Auskunftsersuchen aus dem Ausland) ist entweder das Doppelbesteuerungsabkommen oder - innerhalb Europas - das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie ...
EuGH-Vorlage: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?
... Allgemeininteresses sei, der eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen könne. Es sei bereits fraglich, ob es den deutschen Finanzbehörden - selbst unter Inanspruchnahme von Amtshilfe - überhaupt möglich sei, bei im Ausland ansässigen Einrichtungen die umfänglichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig nach deutschem Recht zu ermitteln und insbesondere zu verifizieren. ...
Trotz Corona kein Aufschub steuerlicher Altschulden
... Massengut und Container mit Sitz in einem anderen EU-Staat ab. Nach Angaben der dortigen Steuerbehörden hat das Unternehmen Steuerschulden in Höhe von fast 6 Millionen Euro. Das Land ersuchte Deutschland um Amtshilfe woraufhin die hessische Finanzverwaltung am 5. Februar 2020einen Vollstreckungsbescheid erließ.In der Folge wurden im April 2020 gut 1 Million Euro von zwei deutschen Konten der Reederei gepfändet. Das ...
BFH: Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht
... des BFH verstößt die fortbestehende deutsche Gesetzeslage gleichwohl und nach wie vor nicht gegen Europarecht. Die EG-Beitreibungsrichtlinie habe die Situation nicht verändert. Die zwischenstaatliche Amtshilfe sei in ihrer Intensität und Umsetzung, vor allem angesichts unterschiedlicher Verwaltungsabläufe in den einzelnen Mitgliedstaaten, sprachlicher Schwierigkeiten und ähnlicher Unabgestimmtheiten, gegenwärtig ...
Rechtmäßige Bundeswehr-Aufklärungsflüge für Polizei
... Leipzig. Die Bundeswehr darf auch im Inland Aufklärungsflüge für die Polizei fliegen. Als Amtshilfe ist dies kein vom Grundgesetz verbotener Einsatz der Streitkräfte im Landesinneren, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei am Donnerstag, 26. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag ...
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... für eine andere tätig werden. Dies sei hier aber der Fall, wenn die Arbeitsagentur in Recklinghausen Bescheide für die bei den örtlichen Arbeitsagenturen angesiedelten Familienkassen erstellt. Zulässige Amtshilfe sei dies nicht, betonte das FG. Vielmehr habe sich die Familienkasse Inkasso „die Zuständigkeit für den ‚Inkasso-Bereich‘ nur angemaßt und als sachlich unzuständige Behörde die angefochtenen Bescheide ...
Eingeschränkter Verlustausgleich für ausländische Einkünfte nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten
... Verlustausgleich (§ 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG) mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat gegenseitige Amtshilfe geleistet wird. Dies sei derzeit bei allen Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen der Fall. Die Grundsätze seien bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen ...
Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides
... nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne. Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheides durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen ...
Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen Europarecht
... die zwischenstaatliche Steuererhebung erleichtern und sicherstellen. Nach Auffassung des BFH habe die EG-Beitreibungsrichtlinie die Ausgangssituation jedoch noch nicht verändert. Die zwischenstaatliche Amtshilfe sei in ihrer Intensität und Umsetzung gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet, die vom EuGH ausdrücklich bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu ersetzen. Quelle: BFH online In Kooperation ...
Bindungswirkung einer Unternehmerbescheinigung im Vorsteuervergütungsverfahren
... gebunden. Die Bindungswirkung solle jedoch entfallen, wenn die inländische Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhalte, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer festen Niederlassung ...
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